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Aufgrund der großen Resonanz gegen das eingeführte Hälterungsverbot von Fischen an den Verbandsgewässern, hat sich das Präsidium des Fischereiverband Mittelfranken e.V. per Umlaufverfahren mit sofortiger Wirkung, zur Aufhebung des Hälterungsverbot ausgesprochen und beschlossen.

Am Rhein-Main-Donau-Kanal als Bundesschifffahrtsstraße bleibt das Hälterungsverbot im Gewässer bestehen. Behälter zur Hälterung müssen ausreichend groß sein, so dass Fische stehen können und müssen mit Sauerstoff versorgt werden.

Zusätzlich dürfen wieder Köderfische lebend ans Wasser mitgebracht werden.

Fischereiverband Mittelfranken e.V.

Merkblatt und Empfehlungen für die Praxis, zur Hälterung von geangelten Fischen

Zu beachten sind die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere:
• Das Tierschutzgesetz
• Das Fischereigesetz für Bayern
• Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzt

Der vernünftige Grund für die Hälterung von Fischen ist dann gegeben, wenn der Fischfang zur Ernährung von Menschen oder Tier oder zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und die Lebendhälterung der geangelten Fische der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Fleischqualität dient Die Hälterung ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn sie schonend und sachgerecht erfolgt und nicht durch Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist.

Empfehlungen für die Praxis:
1. Es dürfen ausschließlich solche Fische gehältert werden, die auch fischereirechtlich entnommen werden dürfen sowie unverletzt und lebensfähig sind.
2. Die Hälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden.
3. Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.
4. Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden.
5. Die Lebendhälterung ist auf die notwendige Dauer zu beschränken.
6. Die gehälterten Fische dürfen nicht zurück- oder wieder ausgesetzt werden.
7. Behälter müssen ausreichend groß sein, so dass die Fische stehen können und müssen mit
Sauerstoff versorgt werden.
8. Die Fische müssen sich im Kescher wenden können.
9. Nach Beendigung des Angelns, sind die Fische sofort vorschriftsmäßig zu betäuben und zu
schlachten.

Setzkescherkonstruktion und Verankerung:
1. Der Setzkescher sollte eine Mindestlänge von 3 Meter haben.
2. Der Durchmesser der Ringe sollten mindestens 40cm betragen.
3. Der Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Netzmaterial hergestellt sein. Die Maschen
sollen möglichst groß sein, jedoch nicht so groß, dass die Fische den Kopf hindurch stecken
können.
4. Auf mindestens 2 Meter Länge soll der Setzkescher ausgestreckt und vollständig
untergetaucht im Wasser liegen, wobei die Ringe aufgerichtet sein sollten.
5. Der Setzkescher sollte horizontal angeordnet werden und durch Spannvorrichtungen oder
Verankerung in der Längsrichtung vollständig aufgespannt sein.
6. Bei Strömung soll der Setzkescher parallel zu dieser ausgelegt werden, damit sich die Fische
in der Strömung ausrichten können.

Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein. Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung ist daher nicht möglich.