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Der Regen in den letzten Tage hat vielerorts in Franken die Flusspegel ansteigen lassen. So auch bei uns an der Pegnitz in Ranna, Rauhenstein und im Forst. Teilweise ist die Pegnitz über die Ufer getreten, wobei vorübergehend fast so etwas wie eine Seenlandschaft entstanden ist. Für diesen – nicht ganz ernstgemeinten – Beitrag nenne ich sie mal den „Rannasee“ und den „Rauhensteinsee“.

Ein Angler mit Humor und Kreativität fragt sich vielleicht, ob er denn in einer dieser neu entstandenen Wasserfläche angeln darf. In Deutschland ist das selbstverständlich rechtlich geregelt, und zwar im Bayrischen Fischereigesetzt Art. 7 Abs. 1: 

„Tritt ein Gewässer über seine Ufer aus, so ist der dort Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen.“

Rechtlich gesehen ist die Frage also beantwortet, wir dürfen in den überfluteten Flächen angeln, denn das fällt unter den Begriff „Fischnacheile“. So nennt man das Aneignungsrecht des Fischereiberechtigten auf überfluteten Grundstücken. Dieses Recht kann der Fischereiberechtigte längstens bis 1 Woche nach Rückgang des Hochwassers ausüben. Danach darf sich der Grundstückseigentümer die Fische aneignen die z. B. in Gräben oder Vertiefungen zurückgeblieben sind.

So so, der Bauer oder Grundstückseigentümer darf sich also nach einer Woche unsere Forellen und Hechte holen, die in Gräben und Vertiefungen zurückgeblieben sind. Wir setzen dann halt im Frühjahr wieder neue Fische ein.

Doch was wäre, wenn wir einfach die Wiesen vorher pachten und dann das Wasser beim nächsten Hochwasser einfach am Zurückfließen durch ein paar Baumaßnahmen hinderten? Dann hätten wir doch zum Pachtpreis einer nutzlosen Wiese ein neues Angelgewässer, eben den „Rannasee“ und den „Rauhensteinsee“? Das wäre doch genial oder?

Leider regelt auch das der Gesetzgeber, denn

„Vorkehrungen auf überfluteten Grundstücken, die den Fischen  das Zurückkehren ins Flussbett verwehren, sind in jedem Fall unzulässig“.

Schade eigentlich…

Text: Tomsky
Fotos: Marko Weih